SGB XII
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in § 102a SGB XII

SGB XII  

Sozialhilfe

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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