SGB XI
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Verweise
in § 93 SGB XI

SGB XI  

Soziale Pflegeversicherung

Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung in der Pflegeversicherung gelten § 35 des Ersten Buches, die §§ 67 bis 84 und § 85a des Zehnten Buches sowie die Vorschriften dieses Buches.
Quelle: BMJ
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