SGB XI Soziale Pflegeversicherung
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
- 1.
- für die vorbereitende und begleitende Schulung,
- 2.
- für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
- 3.
- für den Ersatz des angemessenen Aufwands
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 82b SGB XI
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