SGB XI
Verweise
in § 53 SGB XI

SGB XI  
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Sozialrecht

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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