Verweise
in § 53 SGB XI
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahr. Die §§ 217b, 217d und 217f des Fünften Buches gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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