SGB XI
Verweise
in § 139 SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens als aufgelöst.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 139 SGB XI
Keine Notizen vorhanden.