SGB XI
Verweise
in § 137 SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Das Vermögen ist von dem übrigen Vermögen der sozialen Pflegeversicherung sowie von seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Quelle: BMJ
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