Verweise
in § 132 SGB XI
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. Es darf nach Maßgabe des § 136 nur zur Finanzierung der Leistungsaufwendungen der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden.
Quelle: BMJ
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