SGB XI
Verweise
in § 119 SGB XI

SGB XI  
Soziale Pflegeversicherung

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Sozialrecht

Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend.
Quelle: BMJ
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