Verweise
in § 106 SGB XI
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
Quelle: BMJ
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