SGB X
Verweise
in § 93 SGB X

SGB X  
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Sozialrecht

Handelt ein Leistungsträger auf Grund gesetzlichen Auftrags für einen anderen, gelten § 89 Abs. 3 und 5 sowie § 91 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Quelle: BMJ
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