SGB X
Verweise
in § 90 SGB X

SGB X  
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Sozialrecht

Der Beteiligte kann auch beim Beauftragten Anträge stellen. Erhebt der Beteiligte gegen eine Entscheidung des Beauftragten Widerspruch und hilft der Beauftragte diesem nicht ab, erlässt den Widerspruchsbescheid die für den Auftraggeber zuständige Widerspruchsstelle.
Quelle: BMJ
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