Verweise
in § 86 SGB X
SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
Quelle: BMJ
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