Verweise
in § 61 SGB X
SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Quelle: BMJ
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