SGB X
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in § 5 SGB X

SGB X  

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.
Quelle: BMJ
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