SGB X
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in § 118 SGB X

SGB X  

Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.
Quelle: BMJ
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