Verweise
in § 10 SGB X
SGB X
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- 3.
- Behörden.
Quelle: BMJ
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