SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
- 1.
- Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
- 2.
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),
- 3.
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
- 4.
- Hilfe zur Erziehung
- a)
- in einer Tagesgruppe (§ 32),
- b)
- in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) sowie
- c)
- in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt,
- d)
- in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form (§ 27),
- 5.
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
- a)
- anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Absatz 2 Nummer 2 Alternative 2),
- b)
- Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
- 6.
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, sowie
- 7.
- Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 78a SGB VIII
Keine Notizen vorhanden.