SGB VIII
Verweise
in § 30 SGB VIII
SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Quelle: BMJ
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