SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe
SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
- 3.
- für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
- 4.
- Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 100 SGB VIII
Keine Notizen vorhanden.