SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
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Sozialrecht
Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
- 1.
- Geldleistungen,
- 2.
- für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 97 SGB VII
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