SGB VII
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Verweise
in § 97 SGB VII

SGB VII  

Gesetzliche Unfallversicherung

Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten nach diesem Buch
1.
Geldleistungen,
2.
für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege.
Quelle: BMJ
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