SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
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Sozialrecht
Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst entsprechend den für diese Geldleistungen geltenden Regelungen angepaßt.
Quelle: BMJ
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