SGB VII
Verweise
in § 60 SGB VII

SGB VII  
Gesetzliche Unfallversicherung

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Sozialrecht

Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.
Quelle: BMJ
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