SGB VII
Verweise
in § 212 SGB VII

SGB VII  
Gesetzliche Unfallversicherung

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Sozialrecht

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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