SGB VII
Verweise
in § 212 SGB VII
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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