SGB VII
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in § 212 SGB VII

SGB VII  

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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