SGB VII
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in § 194 SGB VII

SGB VII  

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
Quelle: BMJ
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