SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
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Sozialrecht
Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 194 SGB VII
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