SGB VII
Verweise
in § 191 SGB VII

SGB VII  
Gesetzliche Unfallversicherung

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Sozialrecht

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.
Quelle: BMJ
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