SGB VII
Verweise
in § 175 SGB VII

SGB VII  
Gesetzliche Unfallversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversicherungsträger als die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hinausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.
Quelle: BMJ
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