SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1.
- für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
- 2.
- zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 172 SGB VII
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