SGB VII
Verweise
in § 169 SGB VII
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn
- 1.
- dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
- 2.
- ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.
Quelle: BMJ
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