SGB VII
Verweise
in § 151 SGB VII
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.
Quelle: BMJ
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