SGB VII
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in § 151 SGB VII

SGB VII  

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.
Quelle: BMJ
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