SGB VII
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in § 145 SGB VII

SGB VII  

Gesetzliche Unfallversicherung

Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.
Quelle: BMJ
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