SGB VII
Verweise
in § 138 SGB VII

SGB VII  
Gesetzliche Unfallversicherung

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Sozialrecht

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.
Quelle: BMJ
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