SGB VII
Verweise
in § 1 SGB VII
SGB VII
Gesetzliche Unfallversicherung
Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
- 1.
- mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
- 2.
- nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 1 SGB VII
Keine Notizen vorhanden.