SGB VI
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Verweise
in § 96 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.
Quelle: BMJ
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