SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
(1) Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:
- 1.
- Regelaltersrente,
- 2.
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
- 3a.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
- 4.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
- 5.
- Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
- 6.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- 7.
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Erziehungsrente,
- 10.
- (weggefallen)
- 11.
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- 12.
- Rente für Bergleute.
(2) Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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