SGB VI
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in § 79 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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