Verweise
in § 73 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- 1.
- beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
- Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
- 3.
- Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
Quelle: BMJ
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