SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für
- 1.
- beitragsgeminderte Zeiten,
- 2.
- Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
- 3.
- Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
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