SGB VI
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Verweise
in § 67 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei
1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
 anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
 anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.
Quelle: BMJ
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