SGB VI
Verweise
in § 64 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
Quelle: BMJ
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