SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
- die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
- 2.
- der Rentenartfaktor und
- 3.
- der aktuelle Rentenwert
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
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