Verweise
in § 42 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
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Dokumente
zu Sozialrecht
Notizen
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