SGB VI
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Verweise
in § 40 SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.
Quelle: BMJ
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