SGB VI
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in § 287g SGB VI

SGB VI  

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.
Quelle: BMJ
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