SGB VI
Verweise
in § 287d SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
Quelle: BMJ
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