SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
- 1.
- das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2.
- das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
- Hier liegen deine und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 287d SGB VI
Keine Notizen vorhanden.