SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
- 1.
- vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
- 2.
- binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 284 SGB VI
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