SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten. § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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