SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
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Sozialrecht
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
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zu § 279d SGB VI
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