Verweise
in § 271 SGB VI
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
- 1.
- Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
- 2.
- freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
Quelle: BMJ
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