SGB VI
Verweise
in § 264d SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012 6360
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni – Dezember636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 6461
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.
Quelle: BMJ
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