SGB VI
Verweise
in § 243b SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

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Sozialrecht

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
2.
Altersrente für Frauen.
Quelle: BMJ
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