SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI
Gesetzliche Rentenversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- 2.
- Altersrente für Frauen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 243b SGB VI
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