SGB VI
Verweise
in § 228 SGB VI

SGB VI  
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Sozialrecht

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.
Quelle: BMJ
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