SGB VI
Verweise
in § 215 SGB VI

SGB VI  
Gesetzliche Rentenversicherung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 215 SGB VI
Keine Notizen vorhanden.